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versicherungsmathematische Gutachten
für die Bewertung von Jubiläumszahlungen
A. Anwendung
1. Bewertung gemäß Einkommensteuergesetz – für Steuerbilanz
1.1 Rechtliche Grundlagen
Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig,
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wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat,
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die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt,
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die Zusage schriftlich erteilt ist und
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soweit der Leistungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt.
Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses ist R 6a Abs. 7 EStR entsprechend anzuwenden.
1.2 Bewertung der Verpflichtung
Die Grundsätze der Inventurerleichterung sind entsprechend R 6a Abs. 18 EStR anzuwenden. Änderungen der Bemessungsgrundlage oder des Steuertarifes (im Falle einer
Netto-Zuwendung), die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen (Stichtagsprinzip).
Als Bewertungsverfahren kommen das Teilwertverfahren mit einem Diskontierungssatz von mindestens 5,5 % oder das Pauschalwertverfahren in Frage. Das Verfahren ist
für alle Jubiläumsverpflichtungen des Unternehmens einheitlich zu wählen und für 5 Jahre bindend.
Die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens (Fluktuationsabschlag) ist dadurch hinreichend berücksichtigt, dass eine Rückstellungsbildung voraussetzt, dass das Dienstverhältnis
mindestens 10 Jahre bestanden hat.
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das dienstvertragliche Pensionsalter,
spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Sofern für den Begünstigten auch eine Pensionszusage besteht,
ist dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Abs. 11 EStR bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird.
2. Bewertung gemäß Handelsgesetzbuch (HGB i. d. F. des BilMoG)
2.1 Rechtliche Grundlagen
Für die ungewisse Verbindlichkeit, die sich aus der rechtsverbindlichen Zusage auf Jubiläumszuwendungen ergibt, ist gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Handelsbilanz
eine Rückstellung zu bilden. Jubiläumszuwendungen fallen unter die "den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen"
(vgl. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) und sind somit gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrags
zu bewerten.
Das bedeutet, dass Trendannahmen (z. B. bei bezügeabhängigen Zuwendungen) und Fluktuationsraten zu berücksichtigen sind. Für die Wahl des Diskontierungssatzes ist
§ 253 Abs. 2 HGB maßgeblich, wonach die Ermittlung und Bekanntgabe nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) durch die Deutsche Bundesbank
erfolgt (§ 253 Abs. 2 Satz 4, 5 HGB).
§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB erlaubt es, auch in Fällen kürzerer oder längerer Restlaufzeiten, bei der Ableitung des Diskontierungssatzes von einer pauschalen Restlaufzeit
(mittlere Duration) von 15 Jahren auszugehen (sog. Vereinfachungsregelung).
2.2 Bewertung der Verpflichtung
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die der Bewertung zugrunde gelegten Parameter, insbesondere die Personaldaten sowie der Diskontierungssatz, bereits innerhalb
eines Zeitraums von bis zu 3 Monaten vor dem Bilanzstichtag erhoben werden, sofern sich Änderungen der Parameter bis zum Bilanzstichtag nur unwesentlich auf die
Höhe des zu erfassenden Verpflichtungswerts auswirken.
Das HGB enthält keine Vorschrift, die ein bestimmtes Bewertungsverfahren vorschreibt. Für die Bewertung von Jubiläumszuwendungen kommt sowohl die Methode der laufenden
Einmalprämien (projected unit credit method i. S. d. IAS 19) als auch das versicherungsmathematische Teilwertverfahren in Betracht. Das Teilwertverfahren führt
- bei ansonsten gleichen Annahmen - zu höheren Rückstellungen.
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